Beweislastverteilung bei Schäden
In einem vom Amtsgericht Saarbrücken entschiedenen Fall hatte die beklagte Mieterin von den klagenden Vermietern für ca. 1 Jahr eine Wohnung gemietet, in der sie auch zwei Hunde gehalten hatte (Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 120 C 12/16).
Nach Ende des Mietverhältnisses wurden im Rückgabeprotokoll u.a. Schäden an den Türen und Zargen der Wohnung vermerkt. Die Vermieter nahmen die Mieterin daher mit der Klage auf Ersatz dieser Schäden in Anspruch. Die Mieterin verweigerte die Zahlung und verwies darauf, dass die Schäden schon bei Einzug vorhanden gewesen und daher nicht zu ersetzen seien. Das Amtsgericht verurteile die Mieterin zur Zahlung.
Zwar habe die Mieterin Verschlechterungen die Mietsache nicht zu vertreten, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden seien. Gegen diese Verpflichtung sei mit der Rückgabe in vorbenanntem Zustand aber verstoßen worden.
Hinsichtlich der Beweislastverteilung gelte das Folgende: Die Vermieter tragen die Beweislast für den Zustand der Mietsache bei Rückgabe. Soweit zu diesem Zeitpunkt Schäden vorhanden seien, liege es an der Mieterin zu beweisen, dass die Schäden entweder bei Einzug bereits vorhanden gewesen oder nicht schuldhaft von ihr verursacht worden seien.
Im konkreten Fall konnten die Vermieter den schadhaften Zustand bei Rückgabe durch Fotos, Zeugen und das Abnahmeprotokoll beweisen. Die Mieterin dagegen konnte nicht beweisen, dass die Beschädigungen bereits bei Mietbeginn vorhanden waren. Im Übergabeprotokoll waren diese nicht erwähnt, Zeugen standen nicht zur Verfügung.